Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Juli 1978 über die Durchführung der Ausbilderprüfung (Ausbilderprüfungsordnung)

Zusammenfassung


433. Verordnung: Ausbilderprüfungsordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Juli 1978 über die Durchführung der Ausbilderprüfung (Ausbilderprüfungsordnung)

Auf Grund des § 29 d und des § 29 f Abs. 1

des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/

1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des § 351

Abs. 5, des § 352 Abs. 13 und des § 352 a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/

1974, in der Fassung der Gewerbeordnungs-

Novelle 1978, BGBl Nr. 233, wird verordnet:

Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung

§ 1. Die Ausbilderprüfung hat sich auf sämtliche nachstehende Aufgabenbereiche unter Berücksichtigung der ...

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