Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes

Zusammenfassung


840. Verordnung: Durchführung des Fremdengesetzes

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 33 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 2, 46 Abs. 6, 47 Abs. 4, 64 Abs. 2, 65 Abs. 4, 79 und 87 Abs. 2 des Fremdengesetzes (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, wird hinsichtlich der §§ 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten — verordnet:

1.  ABSCHNITT Transiterlaubnis

§ 1. (1) Staatsangehörige der folgenden Staaten brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz eine Transiterla...

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