Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Hühnereier

Zusammenfassung


431. Verordnung: Qualitätsklassen für Hühnereier

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Hühnereier

Auf Grund § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 2 lit. a, § 5, § 6, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 468/1971, 519/1987 und 382/1991 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Hühnereier in der Schale (im folgenden Eier genannt), die in frischem, gekochtem oder ohne Zusatz von Konservantien haltbar gemachtem Zustand zum unmittelbaren Verbrauch oder zur Verwertung in Verarbeitungsbetrieben bestimmt sind.

(2) Eier dürfen mit...

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