Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. Juli 1979 über die Externistenprüfungen

Zusammenfassung


362. Verordnung: Externistenprüfungen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. Juli 1979 über die Externistenprüfungen

Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für 1. Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

2. Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

3. Externistenprüfungen über eine Schulart

(Form, Fachrichtung), sofern nicht Z. 4 in Betracht kommt,

4. Externistenprüfungen, die einer Reife-, Befähigungs-

oder Abschlußprüfung entsprechen

(im folgenden Externistenreife-, Externistenbefähigungs-

oder Externistenabschlußprüfungen genannt)

im Bereich der im § 1 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Schulen.

(2) Externistenprüfungen sind unzulässig:

1. über Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten,

die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;

2. über Bildnerische Erziehung und über den Fachbereich A, mit Ausnahme der Materialienkunde und den Fachbereich B, mit Ausnahme der Theoretischen Grundlagen der Hauswirtschaft an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen;

3. über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung und Instrumentenbau an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen;

4. über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung,

Instrumentenbau im Rahmen der Instrumentalmusik und Pflichtseminare an Bildungsanstalten für Erzieher;

5. über Leibesübungen; sofern der Nachweis

über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Leibesübungen jedoch zulässig;

6. über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;

7. über praktischen Unterricht (Werkstätte,

Bauhof, Laboratorien u. ä.);

8. über Schul-, Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis;

9. über Werkerziehung; sofern der Nachweis

über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Werkerziehung jedoch zulässig.

(3) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes, BGBl.

Nr. 241/1962, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

(4) Die Staatliche Stenotypieprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z. 1 über den Lehrstoff d...

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