Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter

Zusammenfassung


374. Verordnung: Durchführung der Wahl der Schülervertreter

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter

Auf Grund des § 59 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet:

Wahl des Klassensprechers

§ 1. (1) Für jede Klasse sind ein Klassensprecher und ein Stellvertreter jeweils in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.

(2) Die Wahl des Klassensprechers und seines Stellvertreters ist vom Klassenvorstand unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher auszuschreiben.

Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Klasse kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der ersten vier Wochen eines jeden Schuljahres stattzufinden.

§ 2. (1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 59 Abs. 3

lit. a des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt,

vor Beginn der Wahl zum Klassenspreche...

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