Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 11. Juli 1986 über die Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen

Zusammenfassung


423. Verordnung: Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 11. Juli 1986 über die Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen

Auf Grund der §§ 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 211/1986, wird verordnet:

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für den Lehrgang zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen gemäß dem Lehrplan BGBl.

Nr. 190/1985 an den öffentlichen und mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergartenpädagogik.

Zulassung zur Befähigungsprüfung

§ 2. Das Ansuchen um Zulassung zur Befähigungsprüfung hat der Prüfungskandidat spätestens zwei Wochen vor Ende des vorletzten Semesters schriftlich beim Schulleiter einzubringen.

Umfang der Befähigungsprüfung

§ 3. (1) Die Befähigungsprüfung hat zu umfassen:

1. eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

2. eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Befähigungsprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.

2. ABSCHNITT Prüfungsgebiete Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat jeweils einen Pflichtgegenstand zu umfassen.

(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 4 bis 12

haben den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen, unbeschadet der im Hinblick auf den Nachweis eines umfassenden Wissens notwendigen Einbeziehung von Lehrstoffen anderer Bereiche gemäß den genannten Absätzen.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß

§ 3 Abs. 2 hat den im letzten Semester vorgesehen...

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