Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Wahl der Schülervertreter

Zusammenfassung


388. Verordnung: Wahl der Schülervertreter

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Wahl der Schülervertreter

Auf Grund der §§ 59, 59 a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1993, wird verordnet:

1. Abschnitt Arten der Wahlen und Wahlberechtigte Klassensprecher, Jahrgangssprecher

§ 1. (1) Für jede Klasse ab der 5. Schulstufe sind ein Klassensprecher, der an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen ist, und ein Stellvertreter zu wählen.

(2)   Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges.

(3)  Abs. 1 gilt nicht:

1.  an Schulen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang und 2.  an Fachabteilungen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang.

Abteilungssprecher

§ 2. (1) Für jede Fachabteilung sind ein Abteilungssprecher und ein Stellvertreter zu wählen.

(2)   Aktiv und  passiv wahlberechtigt  sind  die Schüler der betreffenden Fachabteilung.

(3)  Abs. 1 gilt nicht an berufsbi...

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