Bundesgesetz vom 22. März 1961, womit Bundesmittel zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter zur Verfügung gestellt werden.

Zusammenfassung


100. Bundesgesetz: Verfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter.

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Auszug


Bundesgesetz vom 22. März 1961, womit Bundesmittel zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter zur Verfügung gestellt werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung von Vermögensverlusten der in Abs. 3 genannten Art, die politisch Verfolgte erlitten h...

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