Bundesgesetz vom 1. April 1982 betreffend den Verzicht auf eine gegenüber einem Bundesorgan bestehende Ersatzforderung des Bundes in Höhe von 3135014,18 S

Zusammenfassung


169. Bundesgesetz: Verzicht auf eine gegenüber einem Bundesorgan bestehende Ersatzforderung des Bundes in Höhe von 3135014,18 S

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Auszug


Bundesgesetz vom 1. April 1982 betreffend den Verzicht auf eine gegenüber einem Bundesorgan bestehende Ersatzforderung des Bundes in Höhe von 3135014,18 S

Der Nationalrat ...

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