Verordnung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1989 über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung ? EPV)

Zusammenfassung


634. Verordnung: Eignungsprüfungsverordnung ? EPV

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Auszug


Verordnung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1989 über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung ? EPV)

Auf Grund des Abschnittes VIII des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, wird verordnet:

Zulassung zur Eignungsprüfung

§ 1. (1) Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen nach Abschnitt VIII AusG sind nur jene Bewerber einer Eignungsprüfung zu unterziehen,

die die in der Ausschreibung verlangten Erfordernisse erfüllen.

(2) In der Ausschreibung sind alle Erfordernisse anzuführen, die die maßgebenden Rechtsvorschriften für die ausgeschriebene Verwendung (Einstufung)

vorsehen.

(3) Soweit es für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Aufnahme zusätzlicher Erfordernisse in die Ausschreibung zulässig.

(4) Wenn es die maßgebenden Rechtsvorschrift...

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