Zusammenfassung
418. Verordnung: Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art
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Auszug
Verordnung der Bundesregierung vom 3. November 1971 betreffend die Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, wird verordnet:§ 1. Die Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art ist schriftlich und mündlich abzulegen.An Stelle der schriftlichen Prüfung ist eine praktische Prüfung abzuhalten, wenn es wegen der besonderen dienstlichen Verwendung des Kandidaten erforderlich ist.§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat eine oder mehrere Aufgaben aus dem seiner Verwendung entsprechenden Fachgebiet des fachlichen Hilfsdien...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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