Verordnung der Bundesregierung vom 23. September 1958, betreffend die Allgemeine Kanzleiprüfung.

Zusammenfassung


217. Verordnung: Allgemeine Kanzleiprüfung.

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Auszug


Verordnung der Bundesregierung vom 23. September 1958, betreffend die Allgemeine Kanzleiprüfung.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, BGBl.

Nr. 105, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Allgemeine Kanzleiprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

1. Von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1350 Vollanschlägen ist in längstens zehn Minuten eine sauber...

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