VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure

Zusammenfassung


6. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure

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Auszug


VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.

2550, 2551 und 2557 der Anlage A des ADR darf I. Peressigsäure mit

— höchstens 16% Peressigsäure,

â...

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