ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Zusammenfassung


100. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit

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Auszug


ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Der Nationalrat hat beschlossen:  

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.  

  

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Jugoslawien,  

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem  

Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,  

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:  

ABSCHNITT I  

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN  

Artikel 1  

Begriffsbestimmungen  

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke  

1. „Rechtsvorschriften“  

die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf  

die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;  

2. „zuständige Behörde“  

in Bezug auf die Republik Österreich  

die Bundesminister, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 angeführten  

Rechtsvorschriften betraut sind,  

in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien  

das Bundesministerium, das mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 angeführten  

Rechtsvorschriften betraut ist;  

3. „Träger“  

die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten  

Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;  

4. „zuständiger Träger“  

den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates,

in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;  

5. „Wohnort“  

den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;  

6. „Aufenthalt“  

den vorübergehenden Aufenthalt;  

  

7. „Familienangehöriger“  

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger,  

zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;  

8. „Versicherungszeiten“  

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschrift...

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