Zusammenfassung
163. Bundesgesetz: Bundesstatistikgesetz 2000
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Auszug
Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt Ziel- und Begriffsbestimmungen, Anordnungen§ 1. Zielbestimmung§ 2. Bundesstatistik§ 3. Begriffsbestimmungen§ 4. Angeordnete Statistiken und Erhebungen§ 5. Zulässigkeit der Anordnung von personenbezogenen Erhebungen§ 6. Arten statistischer Erhebungen§ 7. Stichprobenerhebung, Stichprobengröße§ 8. Zuständigkeit für Anordnungen durch Verordnung 2. Abschnitt Mitwirkungspflichten§ 9. Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen§ 10. Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten§ 11. Mitwirkung der Gemeinden bei statistischen Erhebungen§ 12. Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften bei statistischen Erhebungen§ 13. Befassung bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen 3. Abschnitt Pflichten der Organe der Bundesstatistik§ 14. Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen§ 15. Anonymisierung von personenbezogenen Daten§ 16. Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Daten§ 17. Statistikgeheimnis§ 18. Übermittlung von Daten statistischer Erhebungen an internationale Einrichtungen§ 19. Veröffentlichung von Statistiken 4. Abschnitt Verwaltungsinterne Statistiken, Verwendung von Klassifizierungen§ 20. Verwaltungsinterne Statistiken§ 21. Zuordnung und Verwendung von Klassifizierungen 2. Hauptstück Bundesanstalt „Statistik Österreich“1. Abschnitt Errichtung§ 22. Errichtung 2. Abschnitt Aufgaben, Pflichten§ 23. Aufgaben§ 24. Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung§ 25. Personenbezogene Register§ 26. Sonstige Register§ 27. Heranziehung Dritter zur Erstellung von Statistiken§ 28. Auskunftspflicht auf elektronischem Wege§ 29. Besondere Informations- und Beratungstätigkeit§ 30. Besondere Veröffentlichungspflichten§ 31. Zugang der Wissenschaft zu Statistikdaten§ 32. Entgeltlichkeit der Leistungen 3. Abschnitt Vermögensübergang, Gebrauchsüberlassung, Haftung§ 33. Vermögensübergang§ 34. Überlassung von Bundesgebäuden§ 35. Amts- und Organhaftung 4. Abschnitt Organisation§ 36. Organe§ 37. Bestellung, Abberufung und Rücktritt der Leitung§ 38. Aufgaben der Leitung§ 39. Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung, erstes Geschäftsführungskonzept§ 40. Berichtspflichten der Leitung§ 41. Planungs- und Berichterstattungssystem§ 42. Vertretung der Bundesanstalt§ 43. Jahresabschluß, Lagebericht§ 44. Errichtung des Statistikrates§ 45. Sitzungen des Statistikrates§ 46. Beschlüsse des Statistikrates§ 47. Aufgaben des Statistikrates§ 48. Errichtung des Wirtschaftsrates§ 49. Ausschüsse des Wirtschaftsrates§ 50. Sitzungen des Wirtschaftsrates§ 51. Beschlüsse des Wirtschaftsrates§ 52. Aufgaben und Befugnisse des Wirtschaftsrates 5. Abschnitt Staatliche Aufsicht§ 53. Zuständigkeit zur Aufsicht§ 54. Aufsichtsbehördliches Verfahren 6. AbschnittÜberleitung der Bediensteten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes§ 55. Beamte, Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes§ 56. Vertragsbedienstete§ 57. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten§ 58. Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes§ 59. Interessensvertretung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt 7. Abschnitt Sonstige Regelungen§ 60. Abgabenbefreiung§ 61. Anwendung von Vergabevorschriften§ 62. Kollektivvertragsfähigkeit 3. Hauptstück Statistische Zentralkommission, Fachbeiräte§ 63. Errichtung§ 64. Aufgaben§ 65. Geschäftsordnung, Sacherfordernisse, Kanzleigeschäfte 4. Hauptstück Strafbestimmungen§ 66. Verwaltungsübertretung§ 67. Verwaltungsstrafbehörde 5. HauptstückÜbergangs- und Schlußbestimmungen§ 68. Abgrenzung zu sonstigen Bestimmungen§ 69. Erbringung von Leistungen durch die Bundesrechenzentrum GmbH§ 70. Vorbereitende Maßnahmen§ 71. Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften§ 72. Personenbezogene Bezeichnungen§ 73. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen§ 74. Vollziehung 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt Ziel- und Begriffsbestimmungen, Anordnungen Zielbestimmung§ 1. Die Bundesstatistik ist ein nicht personenbezogenes Informationssystem des Bundes, das Datenüber die wirtschaftlichen, demographischen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten inÖsterreich den Bundesorganen zur Planung, Entscheidungsvorbereitung und Kontrolle von Maßnahmen sowie der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Öffentlichkeit bereitstellt.Bundesstatistik§ 2. Die Bundesstatistik umfaßt die Erstellung von Statistiken aller Art, einschließlich der damit zusammenhängenden Analysen, Prognosen und statistischen Modelle, die über die Interessen eines einzelnen Landes hinausgehen.Begriffsbestimmungen§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:1. Statistik: Quantitative Beschreibung und Beurteilung von Massenerscheinungen;2. Masse: Summe der statistischen...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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