Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit

Zusammenfassung


684. Bundesverfassungsgesetz: Schutz der persönlichen Freiheit

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Auszug


Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zw...

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