Bundesgesetz vom 20. November 1952 zur Durchführung des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanzausgleichsgesetz 1953 ? FAG. 1953).

Zusammenfassung


225. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 1953 ? FAG. 1953.

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Auszug


Bundesgesetz vom 20. November 1952 zur Durchführung des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanzausgleichsgesetz 1953 ? FAG. 1953).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I.

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung.

§ 1. Die Länder tragen den Personal- und Sachaufwand der mittelbaren Bundesverwaltung und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten der mittelbaren Bundesverwaltung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a) Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.

b) Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter a) bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,

1. wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925

bis 13. März 1938 angefallen sind,

2. wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes neu gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,

3. wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlaß der Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.

c) Die Länder tragen den Sachaufwand...

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