Notenwechsel vom 9. bzw. 22. Feber 1978 zur Verlängerung der durch Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und der Botschaft der Republik Korea in Wien gemäß Artikel 4 des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien getroffenen Übereinkunft Kundgemacht in BGBl. Nr. 811/1974

Zusammenfassung


363. Notenwechsel zur Verlängerung der durch Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und der Botschaft der Republik Korea in Wien gemäß Art. 4 des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien getroffenen Übereinkunft

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Notenwechsel vom 9. bzw. 22. Feber 1978 zur Verlängerung der durch Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und der Botschaft der Republik Korea in Wien gemäß Artikel 4 des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien getroffenen Übereinkunft Kundgemacht in BGBl. Nr. 811/1974

(Übersetzung)

BUNDESMINISTERIUM FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE Wien, am 9. Feber 1978

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (im folgenden als ABKOMMEN bezeichnet), das in Genf am 20. Dezem...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen