Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Meldung von neuen Stoffen, die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldepflicht ausgenommen sind (ChemG-Meldeverordnung 1991)

Zusammenfassung


309. Verordnung: Meldung von neuen Stoffen, die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldepflicht ausgenommen sind (ChemG-MeldeVerordnung 1991)

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Meldung von neuen Stoffen, die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldepflicht ausgenommen sind (ChemG-Meldeverordnung 1991)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 300/1989

und BGBl. Nr. 325/1990 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und auf Grund der

§§ 27 Abs. 2 und 33 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes wird vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Jeder Hersteller oder Importeur, der einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr zu setzen beabsichtigt, hat dies vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden, wenn der Stoff 1. insgesamt in einer Menge von weniger als einer Tonne jährlich in Verkehr gesetzt werden soll oder 2. direkt an b...

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