Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 17. April 1948, betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselverordnung ? DKV.).

Zusammenfassung


83. Verordnung: Dampfkesselverordnung - (DKV.).

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 17. April 1948, betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselverordnung ? DKV.).

Auf Grund des Artikels 48 des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, B.G.Bl. Nr. 277 (Verwaltungsentlastungsgesetz),

in der Fassung des § 2

des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1948, B. G. Bl.

Nr. 55, wird verordnet:

Abschnitt I.

Dampfkessel.

§ 1. Geltungsbereich.

(1) Als Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung gelten alle geschlossenen Gefäße, die dem Zweck haben, Dämpfe vom höherem als dem atmosphärischen Druck [§ 2, Abs. (1)] zur Verwendung außerhalb des Gefäßes zu erzeugen.

(2) Zu Dampfkesseln zählen auch die Kessel von feuerlosen Lokomotiven und sonstige als geschlossene Gefäße ausgebildete Dampfspeicher sowie (geschlossene Gefäße, in denen Flüssigkeiten

über ihren Siedepunkt (auf atmosphärischen Druck bezogen) zur Verwendung außerhalb des Gefäßes erhitzt werden (Heißwasserkessel).

(3) Dampfüberhitzer und rauchgasbeheizte Speisewasservorwärmer, ausgenommen bei kleinen und mittelgroßen Dampfkesseln (§ 15) sowie bei Lokomotiven, sind als Bestandteile von Dampfkesseln zu behandeln.

(4) Den Bestimmungen dieses Abschnittes sind nicht unterworfen:

a) Dampfkessel, deren Dampfspannung 0'5 atü

nicht übersteigen kann (Niederdruckdampfkessel).

Sie müssen jedoch mit einem Wasserstandsanzeiger mit fest angebrachter Wasserstandsmarke für den niedrigsten Wasserstand, mit einem Druckmesser, der einen Anzeigebereich von 0 bis höchstens 1 kg/cm² hat, und mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die verhindert, daß die Dampfspannung 0'5 atü übersteigen kann.

Als Vorrichtungen dieser Art gelten:

α) ein unverschließbares vom Wasserraum ausgehendes und gegen Einfrieren geschütztes, möglichst gerades Standrohr von nicht über 5 m Höhe und von mindestens 50 mm lichtem Durchmesser für Niederdruckkessel bis höchstens 20 m² Heizfläche. Das Standrohr darf nur so weit in den Wasserraum eintauchen,

daß ein Ausglühen des Kessels sacher vermieden wird,

β) ein unverschließbares, vom Dampfraum ausgehendes und gegen Einfrieren geschütztes Standrohr in Heberform von nicht über 5 m Höhe. Wenn die erforderliche Höhe nicht zur Verfügung steht, so kann das Heberrohr in mehreren auf- und absteigenden Schenkeln ausgeführt werden, wobei die Summe der Längen der aufsteigenden Äste die Höhe von 5 m nicht übersteigen darf.

A,n den aufsteigenden Schenkeln sind Lufthähne anzubringen und sind die tiefsten Stellen der Schenkel absperrbar mit dem Auspufftopf zu verbinden. Die lichte Weite des Standrohres ist nach folgender Zahlentafel zu bemessen:

γ) jede andere vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau genehmigte Vorrichtung dieser Art;

b) Zwergkessel, das sind Dampfentwickler,

bei denen das Produkt aus dem Betriebsdrucke in Atmosphären und dem gesamten Rauminhalte in Litern die Zahl 20

nicht übersteigt. Sie müssen jedoch mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil, einem Wasserstandsanzeiger und einem Dampfdruckmesser

(Manometer) ausgerüstet sein.

Überdies sind sie vom Verfertiger einer Druckprobe mit 1'5fachem Betriebsdruck unterziehen zu lassen und sind hierüber laufend Aufzeichnungen zu führen. Die Erprobung kann auch durch einen fachkundigen technischen Beamten des Erzeugungsbetriebes erfolgen. Die über die Druckprobe auszustellende Bestätigung ist vom Benützer des Zwergkessels aufzubewahren.

§ 2. Technische Begriffe.

(1) Unter atmosphärischem Druck ist der Druck von 1 kg auf das Quadratzentimeter zu verstehen.

Der Druck (Spannung, Dampfspannung),

worunter stets der Überdruck verstanden wird,

ist in Atmosphären (atü) anzugeben.

(2) Als Heizfläche gilt die feuerseitige Fläche der Kesselwandungen, die einerseits von den Heizgasen,

andererseits vom Wasser berührt werden.

Sie ist nach den Regeln der Geometrie zu berechnen.

§ 3. Werkstoff und Bauausführung.

(1) Jeder Dampfkessel muß in bezug auf die verwendeten Werkstoffe und seine Bauart, Bauausführung und Ausrüstung den Regeln der Technik sowie den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen. Nähere Werkstoff-

und Bauvorschriften werden vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr erlassen. Für die Güte der verwendeten Werkstoffe, für die Bauart und die Bauausführung trägt der Verfertiger die Verantwortung.

(2) Gußeisen und andere Baustoffe, welche ähnliche Festigkeitseigenschaften besitzen, dürfen für Kesselwandungen nur dann verwendet werden,

wenn:

a) die festgesetzte höchste Dampfspannung 10 Atmosphären nicht übersteigt,

b) die Wandungen weder von Feuer- oder Heizgasen berührt werden noch vom Mauerwerk unzugänglich umgeben sind,

c) der lichte Querschnitt der Wandung kreisförmig ist und seine lichte Weite 250 mm nicht übersteigt.

Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind Gehäusewandungen von mit dem Dampfkessel ummittelbar verbundenen Dampfmaschinenzylindern sowie die Wandungen rauchgasbeheizter Speisewasservorwärmer.

(3) Formflußeisen (Stahlguß) darf für alle nicht im ersten Feuerzuge liegenden Teile der Wandungen benü...

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