Zusammenfassung
156. Bundesgesetz: Chemie-Anleihegesetz
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Auszug
Bundesgesetz vom 31. März 1976 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Chemie Linz Aktiengesellschaft (Chemie-Anleihegesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Chemie Linz Aktiengesellschaft zur Durchführung von Investitionsvorhaben und Rationalisierungsmaßnahmen im Unternehmen und in den angeschlossenen Tochtergesellschaften im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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