Bundesgesetz vom 31. März 1976 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Chemie Linz Aktiengesellschaft (Chemie-Anleihegesetz)

Zusammenfassung


156. Bundesgesetz: Chemie-Anleihegesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 31. März 1976 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Chemie Linz Aktiengesellschaft (Chemie-Anleihegesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Chemie Linz Aktiengesellschaft zur Durchführung von Investitionsvorhaben und Rationalisierungsmaßnahmen im Unternehmen und in den angeschlossenen Tochtergesellschaften im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen...

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