Übereinkommen 138 ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS MINDESTALTER FÜR DIE ZULASSUNG ZUR BESCHÄFTIGUNG

Zusammenfassung


200. Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung

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Auszug


Übereinkommen 138 ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS MINDESTALTER FÜR DIE ZULASSUNG ZUR BESCHÄFTIGUNG

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

 

 

 

 

 

 

 

 

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungstat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1973 zu ihrer achtundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet,

nimmt Kenntnis von den Bestimmungen des Übereinkommens über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, des Übereinkommens über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, des

Übereinkommens über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, des Übereinkommens über das Mindestalter

(Kohlenzieher und Heizer), 1921, des Übereinkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, des Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, des Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, des Abgeänderten Üb...

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