Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (DSG-Novelle 2010)

Zusammenfassung


DSG-Novelle 2010

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (DSG-Novelle 2010)

133. Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (DSG-Novelle 2010) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Datenschutzgesetzes 2000

Das Datenschutzgesetz 2000 ? DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile ?§ 2 Zuständigkeit?

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet § 22: ?§ 22 Richtigstellung des Registers und Rechtsnachfolge?

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 22 eingefügt: ?§ 22a Verfahren zur Überprüfung der Erfüllung der Meldepflicht?

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 31 eingefügt: ?§ 31a Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren?

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 50 eingefügt:

?9a. Abschnitt: Videoüberwachung § 50a Allgemeines § 50b Besondere Protokollierungs- und Löschungspflicht § 50c Meldepflicht und Registrierungsverfahren § 50d Information durch Kennzeichnung § 50e Auskunftsrecht?

6. § 4 Abs. 1 Z 4 lautet:?4.Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden;?

7. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:?5.Dienstleister: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden (Z 8);?

8. In § 4 Abs. 1 Z 7 entf...

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