Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 8. Juni 1980 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen

Zusammenfassung


252. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 8. Juni 1980 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen

Auf Grund des Datenschutzgesetzes (DSG),

BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Auftraggeber (§ 3 Z 3

DSG) und Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG) im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

(2) Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:

1. das Bundesministerium für Finanzen für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung sowie das Geld- und Kreditwesen;

2. die Finanzlandesdirektionen, die Finanzprokuratur,

das Hauptpunzierungs- und Probieramt,

die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols, die Österreichi...

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