Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 2. Juli 1980 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik

Zusammenfassung


337. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 2. Juli 1980 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik

Auf Grund der §§ 6, 7, 9, 10 und 11 des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet:

Zweck

§ 1. Durch diese Vierordnung werden die Ermittlung,

Übermittlung, Verarbeitung und Benützung personenbezogener Daten zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs für die im § 2 genannten Auftraggeber geregelt.

Geltungsbereich

§ 2. Auftraggeber im Sinne des § 1 sind, soweit sie Aufgaben ihres sachlichen und örtlichen Wirkungsberei...

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