Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 12. August 1987 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen

Zusammenfassung


430. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 12. August 1987 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen

Auf Grund des Datenschutzgesetzes (DSG),

BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1981, der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982 sowie der Datenschutzgesetz-

Novelle 1986, BGBl. Nr. 370, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

Auftraggeber und Dienstleister

§ 2. (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer

örtlichen und sachlichen Zuständigkeit:

1. das Bundesministerium für Finanzen für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung,

das Geld- und Kreditwesen sowie das Büroinformationssystem;

2. die Finanzlandesdirektionen für die Personalverwaltung,

die Haushaltsführung und das Büroinformationssystem;

3. die Finanzprokuratur, das Hauptpunzierungs-

und Probieramt, die Verwertungsstelle des Österreichi...

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