Zusammenfassung
168. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 10. März 1988 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
Auf Grund des Datenschutzgesetzes (DSG),
BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 341/1981, 577/1982 und 370/1986wird verordnet:Geltungsbereich§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.Auftraggeber und Aufgabengebiete§ 2. Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:1. das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung für Personalverwaltung, Haushaltsführung,Hochschulinformation, Hörerevidenz,Studienförderung, Studienberechtigungsprüfung,Studentenheime, Wissenschaftsverwaltung,Denkmalschutz sowie das Büroinformationssystem,2. die Studienbeihilfenbehörde für Studienförderung,3. die nachgeordneten Dienststellen, soweit sie anweisende Stellen im Sinne des Haushaltsrechtes sind, für die Haushaltsführung.§ 3. (1) Aufgabengebiete im Si...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
