Verordnung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1988 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

Zusammenfassung


756. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

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Auszug


Verordnung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1988 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

Auf Grund des § 9 des Datenschutzgesetzes

(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 605/1987 wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.

Auftraggeber und Aufgabengebiete

§ 2. (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer

örtlichen und sachlichen Zuständigkeit:

1. Das Bundeskanzleramt für die Personalverwaltung,

für die Vollziehung des Bezügegesetzes und der §§ 4 bis 5 g des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

für die Haushaltsführung,

für die Dokumentation der Ministerratsprotokolle,

für die Förderungsverwaltung,

für die Förderung von Presse, Publizistik sowie von politischen Parteien und deren politischer Bildungsarbeit,

für das Informationssystem über die im Bundesbereich eingesetzte Hard- und Software,

für die Korrespondenzverwaltung,

für das Kanzleiinformationssystem,

für das zentrale Informationssystem über das

österreichische Krankenanstaltenwesen,

für die zentr...

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