Zusammenfassung
234. Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft. 234. Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft.
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Auszug
ÜBEREINKOMMEN (NR. 101) ÜBER DEN BEZAHLTEN URLAUB IN DER LANDWIRTSCHAFT.
Nachdem das auf der 35. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 4. Juni 1952 angenommene
Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft, welches also lautet:(Übersetzung)Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1952zu ihrer fünfunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft,eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und hat dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalenÜbereinkommens erhalten sollen.Die Konfer...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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