ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS

Zusammenfassung


189. Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds samt Anhängen

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Auszug


ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. IV, Abschnitt 2, Buchstabe c Art. IV, Abschnitt 3, Buchstabe b, erster Satz Art. IV, Abschnitt 4, letzter Satz Art. V, Abschnitt 1

Art. V, Abschnitt 7, Buchstabe c (zweiter und dritter Satz), d, e Art. VI, Abschnitt 1, Buchstabe a Art. VII, Abschnitt 1, Ziffer ii, erster Satz Art. VIII, Abschnitt 2, Buchstabe a Art. VIII, Abschnitt 3, erster Satz Art. VIII, Abschnitt 4, Buchstabe a Art. XI, Abschnitt 1, Ziffer i, ii, iii Art. XI, Abschnitt 2

Art. XII, Abschnitt 1, Abschnitt 3, Buchstabe b, erster Satz des letzten Absatzes Art. XIV, Abschnitt 3, letzter Satz Art. XVII, Abschnitt 3

Art. XIX, Abschnitt 2, Buchstabe c, erster Satz Art. XIX, Abschnitt 2, Buchstabe d, letzter Satz Art. XIX, Abschnitt 3, Buchstabe b, letzter Satz Art. XIX, Abschnitt 4, Buchstabe a, erster Satz verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Art. XIX, Abschnitt 5, Buchstabe a, erster Satz Art. XIX, Abschnitt 6, Buchstabe b, zweiter Satz Art. XIX, Abschnitt 7, Buchstabe b Art. XXIII, Abschnitt 1

Art. XXIII, Abschnitt 2, Buchstabe a, b Art. XXIV, Abschnitt 6, Ziffer i, ii Art. XXVII, Abschnitt 1

Art. XXVII, Abschnitt 2, Buchstabe a Art. XXVIII, Buchstabe a, b und c Art. XXIX, Buchstabe a und b, erster Satz verfassungsändernd sind, samt Anhängen, von denen Anhang B Punkt 2, erster Satz Anhang C Punkt 4, Punkt 8, Punkt 11 erster Satz Anhang D Punkt 1, Buchstabe a, zweiter Satz Anhang F Buchstabe a Anhang G Punkt 2

Anhang H Punkt 2

Anhang I Punkt 1, Punkt 8

Anhang J Punkt 4, Punkt 6

Anhang K Punkt 3, Punkt 4, Punkt 5,

Punkt 8

(Übersetzung)

Die Regierungen, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, kommen wie folgt überein:

EINFÜHRUNGSARTIKEL

(i) Es wird der Internationale Währungsfonds errichtet, seine Tätigkeit richtet sich nach den Bestimmungen dieses

Übereinkommens in der ursprünglich angenommenen und später geänderten Fassung.

(ii) Für die Durchführung seiner Operationen und Transaktionen unterhält der Fonds eine Allgemeine Abteilung und eine Sonderziehungsrechts-Abteilung.

Die Mitgliedschaft im Fonds berechtigt zur Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung.

(iii) Die auf Grund dieses Übereinkommens zulässigen Operationen und Transaktionen werden über die Allgemeine Abteilung abgewickelt, die nach diesem Übereinkommen aus dem Allgemeinen Konto, dem Konto für Sonderverwendungen und dem Anlagekonto besteht, ausgenommen sind Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten, die über die Sonderziehungsrechts-Abteilung abgewickelt werden.

ARTIKEL I ZIELE Der Internationale Währungsfonds hat folgende Ziele:

(i) die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Währungspolitik durch eine ständige Einrichtung zu fördern,

die als Apparat zur Konsultation und Zusammenarbeit bei internationalen Währungsproblemen zur Verfügung steht;

(ii) die Ausweitung und ein ausgewogenes Wachstum des Welthandels zu erleichtern und dadurch zur Förderung und Aufrechterhaltung eines hohen Beschäftigungsgrads und Realeinkommens sowie zur Entwicklung des Produktionspotentials aller Mitglieder als oberste Ziele der Wirtschaftspolitik beizutragen;

(iii) die Stabilität der Währungen zu fördern,

geordnete Währungsbeziehungen unter den Mitgliedern aufrechtzuerhalten und Währungsabwertungen aus Wettbewerbsgründen zu vermeiden;

(iv) bei der Errichtung eines multilateralen Zahlungssystems für die laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliedern und bei der Beseitigung von Devisenverkehrsbeschränkungen,

die das Wachsen des Welthandels hemmen, mitzuwirken;

(v) das Vertrauen der Mitglieder dadurch zu stärken, daß ihnen zeitweilig unter angemessenen Sicherungen die allgemeinen Fondsmittel zur Verfügung gestellt werden und ihnen so Gelegenheit gegeben wird, Unausgeglichenheiten in ihrer Zahlungsbilanz zu bereinigen,

ohne zu Maßnahmen Zuflucht nehmen zu müssen, die dem nationalen oder internationalen Wohlstand schaden;

(vi) in Übereinstimmung mit Vorstehendem die Dauer der Ungleichgewichte der internationalen Zahlungsbilanzen der Mitglieder abzukürzen und den Grad der Ungleichgewichte zu vermindern.

Der Fonds läßt sich in seiner Geschäftspolitik sowie bei allen Beschlüssen von den in diesem Artikel niedergelegten Zielen leiten.

ARTIKEL II MITGLIEDSCHAFT Abschnitt 1

Ursprüngliche Mitglieder Ursprüngliche Mitglieder des Fonds sind die auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Länder, deren Regierungen die Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember 1945 erwerben.

Abschnitt 2

Andere Mitglieder Die Mitgliedschaft steht anderen Ländern zu den Zeitpunkten und unter den Bedingungen offen, die der Gouverneursrat festsetzen kann.

Diese Bedingungen einschließlich der Bedingungen für Subskriptionen beruhen auf Grundsätzen,

die mit denen vereinbar sind, welche für andere Länder galten, die bereits Mitglieder sind.

ARTIKEL III QUOTEN UND SUBSKRIPTIONEN Abschnitt 1

Quoten und Subskriptionszahlun...

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