Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 1999)

Zusammenfassung


102. Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 1999)

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Auszug


Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 1999)

Organisation der Volksanwaltschaft

§ 1. (1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Volksanwälten, von denen jeweils einer den Vorsitz ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt jährlich.

(2) Der Aufgabenbereich der Volksanwälte wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der dem Vorsitzenden und den einzelnen Volksanwälten zur selbständigen Erledigung obliegenden Aufgaben

(Geschäftsbereiche) festgelegt. Der kollegialen Beschlussfassung sind die in Â...

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