Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Akkumulatoren in loser Schüttung

Zusammenfassung


356. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Akkumulatoren in loser Schüttung

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Auszug


Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Akkumulatoren in loser Schüttung

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2806 der Anlage A und Rn. 81 111 der Anlage B des ADR dürfen Akkumulatoren (zB Kraftfahrzeugbatterien) mit Schwefelsäure der Rn.

2801, Ziffer 1 b, und Bleisulfat der Rn. 2801, Ziffer 23 b, im internationalen Straßenverkehr unter nachfolgenden Bedingungen in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Straßenfahrzeugen oder offenen Containern (einschließlich solcher mit einem Fassungsraum unter 1000 Liter) befördert werden.

1. Bau...

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