Zusammenfassung
720. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
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Auszug
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1988, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975, BGBl. Nr. 410, über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl.Nr. 410, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.Nr. 302/1979 und BGBl. Nr. 353/1986, wird wie folgt geändert:1. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird der Klammerausdruck„(§ 12 Abs. 2)" durch „(§ 11 Abs. 4)" ersetzt.2. a) § 2 Abs. 1 Z 4 lautet:„4. in den Fällen der §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330."b) § 2 Abs. 4 lautet:„(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 4 finden die Vorschriften des § 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, Anwendung."3. § 7 letzter Satz lautet:„Die Ergebnisse der Konstituierung eines Klubs sowie Veränderungen derselben sind dem Präsidenten unverzüglich schriftlich mitzuteilen."4. § 8 Abs. 2 und 3 lauten:„(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Erstellung und Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse und zur Koordinierung der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.(3) Die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1)sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7), des verkürzten Verfahrens (§ 28 a), der Redezeitbeschränkung(§ 57 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5), des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2, des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 5) und der Abhaltung einer Aktuellen Stunde (§ 97a Abs. 1) bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz."5. § 11 lautet:„§ 11. (1) Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen des Nationalrates und der Ausschüsse,in die er gewählt ist, teilzunehmen.(2) Ist ein Abgeordneter verhindert, an einer oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen des Nationalrates teilzunehmen, so hat er oder der Klub, dem er angehört, dies der Parlamentsdirektion vor Beginn der Sitzung beziehungsweise der ersten von mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen mitzuteilen.(3) Der Präsident hat am Beginn jeder Sitzung mitzuteilen, welche Abgeordneten verhindert sind.(4) Dauert die Verhinderung jedoch 30 Tage oder länger, hat der betreffende Abgeordnete dies dem Präsidenten schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Ist eine solche Verhinderung nicht durch Krankheit begründet, hat der Präsident den Sachverhalt dem Nationalrat bekanntzugeben.Wird gegen die Triftigkeit des Grundes eine Einwendung erhoben, hat der Nationalrat ohne Debatte zu entscheiden, ob der Abgeordnete aufzufordern ist, unverzüglich an den Sitzungen des Nationalrates wieder teilzunehmen."6. § 12 lautet:„§ 12. Wenn ein weibliches Mitglied des Nationalrates in eine Funktion gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt wird, ist die geschlechtsspezifische Form der Funktionsbezeichnung zu verwenden."7. § 13 Abs. 5 lautet:„(5) Der...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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