Zusammenfassung
2. Bundesgesetz: Bundes-Sportförderungsgesetz
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Auszug
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1969, betreffend Förderungen des Sportes aus Bundesmitteln (Bundes-Sportförderungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT I Allgemeine Sportförderung§ 1. (1) Der Bund fördert den Sport, soweit es sich um Angelegenheiten von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung handelt.Die Gewährung von zweckgebundenen Zuschüssen an Gebietskörperschaften wird hiedurch nicht berührt.(2) Angelegenheiten des Sportes von gesamtösterreichischer Bedeutung sind jene, die über den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer Länder für sich allein hinausgehen.(3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 sind insbesondere zu fördern:a) Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung, wie Olympische S...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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