Zusammenfassung
278. Übereinkommen über die Eintragung von Binnenschiffen samt Protokollen und Erklärungen der Republik Österreich
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE EINTRAGUNG VON BINNENSCHIFFEN
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokollen und Erklärungen der RepublikÖsterreich wird genehmigt.(Übersetzung)Artikel 1(1) Für die Anwendung dieses Übereinkommens a) bezeichnet der Ausdruck „Registerbehörde"jede Behörde, die ein Register nach Artikel 2 führt;b) stehen den Binnenschiffen gleich: Gleitboote,Fähren sowie schwimmende Bagger,Krane, Elevatoren und alle anderen schwimmenden Anlagen und Geräte ähnlicher Art.(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß der in diesem Übereinkommen verwendete Ausdruck„Eigentümer" eines Binnenschiffs im Sinne der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragspartei zu verstehen ist, in deren Register das Schiff eingetragen ist.Artikel 2(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Register für die Eintragung von Binnenschiffen zu führen. Diese gemäß der innerstaatlichen Rechtsordnung angelegten Register müssen den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.(2) Jede Vertragspartei bestimmt die Voraussetzungen und die Verpflichtung zur Eintragung in ihre Register insoweit, als die Voraussetzungen und die Verpflichtung nicht in diesem Übereinkommen festgelegt sind.(3) Jeder, der es verlangt, hat das Recht, sich gegen Zahlung der Kosten beglaubigte Auszüge aus den Registereintragungen sowie aus den bei der Registerbehörde hinterlegten Urkunden ausstellen zu lassen, soweit die Eintragungen zu ihrer Ergänzung auf diese Urkunden verweisen.Artikel 3(1) Eine Vertragspartei darf die Eintragung eines Binnenschiffs in ihre Register nur zulassen,wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:a) daß sich der Ort, von dem aus das Schiff gewöhnlich betrieben wird, im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befindet;b) daß der Eigentümer des Schiffs, wenn er eine natürliche Person ist, Staatsangehöriger dieser Vertragspartei ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat;c) daß der Eigentümer des Schiffs, wenn er eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft ist, seinen Sitz oder die Hauptleitung seiner Geschäfte im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat;die unter b) und c) genannten Voraussetzungen werden bei einem im Miteigentum stehenden Binnenschiff nur dann als gegeben angesehen,wenn Personen, denen das Schiff min...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links