ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GELTENDMACHUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN IM AUSLAND

Zusammenfassung


316. Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

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Auszug


ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GELTENDMACHUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN IM AUSLAND

Nachdem das am 20. Juni 1956 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen

über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, welches also lautet:

(Übersetzung)

PRÄAMBEL In Anbetracht der Dringlichkeit einer Lösung des humanitären Problems, das sich aus der Lage bedürftiger Personen ergibt,

die hinsichtlich ihres Unterhaltes auf im Ausland lebende Personen angewiesen sind,

In Anbetracht dessen, daß die Verfolgung oder Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen im Ausland mit schwerwiegenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden ist,

und Entschlossen, dafür Sorge zu tragen, daß diese Probleme gelöst und diese Schwierigkeiten

überwunden werden,

sind die Vertragschließenden Teile wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

GEGENSTAND DES ÜBEREINKOMMENS

(1) Dieses Übereinkommen hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches zu erleichtern, den eine Person (Anspruchswerber), die sich im Gebiet eines der Ver-

tragschließenden Teile befindet,

gegen eine andere Person (Anspruchsgegner),

die der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragschließenden Teiles untersteht,

erheben zu können glaubt. Diese...

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