Zusammenfassung
316. Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
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Auszug
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GELTENDMACHUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN IM AUSLAND
Nachdem das am 20. Juni 1956 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, welches also lautet:(Übersetzung)PRÄAMBEL In Anbetracht der Dringlichkeit einer Lösung des humanitären Problems, das sich aus der Lage bedürftiger Personen ergibt,die hinsichtlich ihres Unterhaltes auf im Ausland lebende Personen angewiesen sind,In Anbetracht dessen, daß die Verfolgung oder Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen im Ausland mit schwerwiegenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden ist,und Entschlossen, dafür Sorge zu tragen, daß diese Probleme gelöst und diese Schwierigkeitenüberwunden werden,sind die Vertragschließenden Teile wie folgt übereingekommen:Artikel 1GEGENSTAND DES ÜBEREINKOMMENS(1) Dieses Übereinkommen hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches zu erleichtern, den eine Person (Anspruchswerber), die sich im Gebiet eines der Ver-tragschließenden Teile befindet,gegen eine andere Person (Anspruchsgegner),die der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragschließenden Teiles untersteht,erheben zu können glaubt. Diese...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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