Zusammenfassung
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
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Auszug
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Nachdem der Nationalrat seine Zustimmung zu dem Beitritt der Republik Österreich zu den Vereinten Nationen erteilt und die Satzung der Vereinten Nationen sowie das Statut des Internationalen Gerichtshofes verfassungsmäßig genehmigt hat, erklärt der Bundespräsident der Republik
Österreich, dieser Satzung und diesem Statut namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in der Satzung und in dem Statut enthaltenen Bestimmungen.Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes lauten:(Übersetzung)WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN,ENTSCHLOSSEN,Die kommenden Generationen vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsägliches Leid über die Menschheit gebracht hat, und Den Glauben an grundlegende Menschenrechte, an Würde und Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau und von großen und kleinen Nationen erneut zu bekräftigen und Bedingungen zu schaffen,unter denen Gerechtigkeit und Achtung der Verpflichtungen,die auf Verträgen oder anderen Quellen des Völkerrechtes beruhen,gewährleistet werden kann und Sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen bei größerer Freiheit zu fördern UND FÜR DIESE ZWECKE Toleranz zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben und Unsere Macht zu vereinen,um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten und Durch die Annahme von Grundsätzen und die Schaffung entsprechender Methoden sicherzustellen,daß Waffengewalt nicht zur Anwendung komme,es sei denn im Interesse des Gemeinwohles,und Internationale Organisationen heranzuziehen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern,HABEN BESCHLOSSEN,UNSERE ANSTRENGUNGEN ZU VEREINEN, UM DIESE ABSICHTEN ZU ERREICHEN.Dementsprechend haben sich unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San Francisco versammelten Vertreter, die ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten vorgewiesen haben, auf die vorliegende Satzung der Vereinten Nationen geeinigt und errichten hiermit eine internationale Organisation,die den Namen Vereinte Nationen tragen soll.Kapitel I.Ziele und Grundsätze.Artikel 1.Die Ziele der Vereinten Nationen sind:1. Den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten und zu diesem Zweck: wirksame Kollektivmaßnahmen zu ergreifen, um Bedrohungen des Friedens vorzubeugen und sie zu beseitigen und um Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken, sowie durch friedliche Mittel und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts die Ordnung und Regelung internationaler Streitfälle oder solcher Situationen zu erzielen, die zu einem Friedensbruch führen könnten;2. Freundschaftliche Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln, gegründet auf die Achtung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechtes der Völker-, sowie entsprechende andere Maßnahmen zu ergreifen,um den Weltfrieden zu festigen;3. Internationale Zusammenarbeit zu erzielen, um internationale Probleme wirtschaftlicher,sozialer, kultureller oder humanitärer Art zu lösen und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für jedermann ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion zu fördern und zu festigen;4. Ein Zentrum zu sein, um die Maßnahmen der Nationen zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele in Einklang zu bringen.Artikel 2.Die Organisation und ihre Mitglieder sollen in Verfolgung der in Artikel 1 festgesetzten Ziele gemäß folgenden Grundsätzen vorgehen:1. Die Organisation ist auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder aufgebaut.2. Alle Mitglieder erfüllen nach Treu und Glauben die von ihnen gemäß der vorliegenden Satzung übernommenen Verpflichtungen,um jedem einzelnen von ihnen die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Vorteile zu sichern.3. Alle Mitglieder regeln ihre internationalen Streitfälle mit friedlichen Mitteln auf solche Weise, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.4. Alle Mitglieder enthalten sich in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder der Gewaltanwendung,die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist.5. Alle Mitglieder gewähren den Vereinten Nationen bei jeder von diesen gemäß der vorliegenden Satzung ergriffenen Maßnahme jede Unterstützung und enthalten sich, irgendeinem Staat Hilfe zu leisten, gegen den die Vereinten Nationen Präventivmaßnahmen oder Zwangsmaßnahmen ergreifen.6. Die Organisation trägt dafür Sorge, daß Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen s...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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