Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. Jänner 1968 über das Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie und der Polizei

Zusammenfassung


75. Verordnung: Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie und der Polizei

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. Jänner 1968 über das Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie und der Polizei

Auf Grund der §§ 94 Abs. 1 lit. a Z. 2 und 97 Abs. 1 der Straßenve...

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