Zusammenfassung
188. Bundesgesetz: Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz.
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Auszug
Bundesgesetz vom 13. Juli 1949 über das Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der unter der Diensthoheit der Länder stehenden Lehrer (Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz).
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Das Gehaltsüberleitungsgesetz, B.G.Bl.Nr. 22/1947, das Bundesgesetz vom 30. März 1949, betreffend die Abfertigung von Bundes-beamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden, B. G. Bl. Nr. 94, und das Pensionsüberleitungsgesetz,B.G.Bl. Nr. 187/1949,in ihrer jeweiligen Fassung, finden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auch auf die Lehrer (Kindergärtnerinnen) der öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonder- und Berufsschulen,land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie der öf...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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