Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung von 10. November 1951 über allgemeine Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer (Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung).

Zusammenfassung


265. Verordnung: Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung von 10. November 1951 über allgemeine Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer (Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung).

Auf Grund der §§ 74 a, 74 c und 132 des Gewebeordnung,

des § 24 Abs.1 und des § 30

Abs. 2 des Arbsitsinspektionsgesetzes, BGBl.

Nr. 194/1947, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet:

ARTIKEL I.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmumgen dieser Verordnung gelten für alle Betriebe, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBL Nr. 194/1947, im der jeweils geltenden Fassung der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen,

mit Ausnahme der Betriebe, die der Aufsicht des Binnenschiffahrtsinspsktorates unterstehen.

(2) Als Betriebe gelten auch außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsstätten.

(3) Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern gesprochen wird, sind darunter auch Lehrlinge zu verstehen.

ARTIKEL II.

I. Teil.

Allgemeine Vorschschriften.

ABSCHNITT I.

Arbeitsräume und Betriebsgebäude.

Luftraum und Bodenfläche.

§ 2. Arbeitsräume müssen so bemessen sein,

daß auf jede darin beschäftigte Person mindestens 12 m³ Luftraum und mindestens 2 m² Bodenfläche entfallen. Bei einer Verunreinigung der Luft durch Staube, Dämpfe oder Gase, bei Verwendung gesundheitsschädlicher Stoße, bei erhöhter Wärmeeinwirkung oder sonstigen erschwerenden Arbeitsbedingungen, muß der auf eine Person entfallende Luftraum mindestens 15 m³ betragen.

Lichte Raumhöhe.

§ 3 (1) Die lichte Höhe der Arbeitsräume muß, insofern die Bauordnung keine anderen Bestimmungen enthält, mindestens 3 m betragen.

Bei einer Verunreinigung der Luft durch Staube,

Dämpfe oder Gase, bei Verwendung gesundheitsschädlicher Stoffe, bei erhöhter Wärmeeinwirkung oder sonstigen erschwerenden Arbeitsbedingungen kann die zuständige Behörde eins lichte Raumhöhe von mehr als 3 m vorschreiben.

(2) In bestehenden Gebäuden ist für Arbeitsräume eine geringere lichte Raumhöhe als 3 aa, jedoch nicht weniger als 2'60 m, zulässig, sofern besondere Betriebseinflüsse, wie Staub-, Dampf- oder Wärmeentwicklung nicht eine größere lichte Raumhöhe erfordern und der auf eins Person entfallende Luftraum mindestens 15 m³

beträgt.

(3) In den in Abs. 2 genannten Gebäuden können Kellerräume dann als Arbeitsräume verwendet werden, wenn sie eine verglichene lichte Raumhöhe von mindestens 2'80 m haben, Dachbodenräume dann, wenn sie wenigstens für die Hälfte der Fußbodenfläche eine Echte Raumhöhe von mindestens 2'90 m aufweisen.

Lage der Arbeitsräume.

§ 4. (1) Der Fußboden von Arbeitsräumen darf, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, nicht mehr als 1 m unter dem angrenzenden Gelände liegen. Enthält die Bauordnung strengere Bestimmungen, so sind diese anzuwenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die zuständige Behörde auch Arbeitsräume zulassen, deren Fußboden mehr als 1 m unter dem angrenzenden Gelände liegt, wenn eine solche Lage der Arbeitsräume aus produktionstechnischen oder konstruktiven Gründen erforderlich ist und eine geeignete Isolierung gegen aufsteigende Bodenfeuchtigkeit sowie eine entsprechende Sicherung gegen Überfluten durch Grundwasser und eine entsprechende Lüftung vorhanden sind.

(3) Arbeitsräume dürfen unter Tag nur dann errichtet werden, wenn es aus zwingenden produktionstechnischen Gründen unbedingt notwendig ist.

(4) In bestehender Gebäuden können Keller- und Dachbodenräume dann als Arbeitsräume verwendet werden, wenn sie den diesbezüglichen Bestimmungen der Bauordnung entsprechen.

(5) Enthält die Bauordnung keine Bestimmungen

über die Verwendung von Kellerräumen als Arbeitsräume, so dürfen solche in den in Abs. 4

bezeichneten Gebäuden nur dann als Arbeitsräume benützt werden, wenn sie nicht in einem wasserführenden Boden liegen, der Überschwemmungsgefahr nicht ausgesetzt und auch gegen das Eindringen der Bodenfeuchtigkeit geschützt und gut lüftbar sind. Sie müssen ferner gewölbt oder durch eine Decke ohne Verwendung von Holzkonstruktionsteilen abgeschlossen und wenigstens an der Seite des Lichteinfalles ganz frei sein oder an einem mindestens 1 m breiten Lichtgraben liegen; bei Gewölben muß deren Scheitel,

bei ebenen Decken deren Untersicht mindestens 0'60 m über der höchsten Stelle des anliegenden Geländes (Straßenniveaus), und der Fußboden darf nicht tiefer als höchstens 2'50m unter jener Stelle liegen.

(6) Dachbodenräume dürfen als Arbeitsräume,

sofern die Bauordnung keine Bestimmungen

über eine solche Verwendung enthält, nur dann benützt werden, wenn sie im allgemeinen in ihrer Ausführungsweise den Vorschriften der Bauordnung über Wohnräume in den Stockwerken entsprechen. Der Fußboden muß von den darunterliegenden Räumen feuerhemmend getrennt und die Dachfläche wärmeisolierend hergestellt sein. Der Zugang zu diesen Arbeitsräumen muß von Wänden in feuerhemmender Bauart umschlossen sein und direkt zu einer feuerhemmend ausgeführten Stiege führen.

Lagerräume.

§ 5. Lagerräume müssen eine solche lichte Raumhöhe haben, daß die Lagerarbeiten ohne Gefährdun...

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