Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ? BDG 1979)

Zusammenfassung


333. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ? BDG 1979

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Auszug


Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ? BDG 1979)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ALLGEMEINER TEIL 1. Abschnitt ANWENDUNGSBEREICH

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als „Beamte" bezeichnet.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 2 und 3 auf die im Art. I des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/

1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter sowie auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes nicht anzuwenden. Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die gemäß §.7

des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 2, für sie geltenden Vorschriften des Richterdienstgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß

in den §§ 65, 66 und 68 a dieses Gesetzes die Worte „des Obersten Gerichtshofes" durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes" ersetzt werden.

2. Abschnitt STELLENPLAN

§ 2. (1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung der Planstellen die zulässige Anzahl der Bundesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt.

Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen)

und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.

(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Beamte nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.

3. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS Ernennung Begriff; Mitwirkung des Bundeskanzlers

§ 3. (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

(2) Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundeskanzlers. Er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.

(3) Der Bundeskanzler kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und,

soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten der Beamten gefährdet wird, durch Verordnung aussprechen, daß für die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen (§ 2

Abs. 1 letzter Satz) oder für die Antragstellung hiefür die im Abs. 2 vorgesehene Zustimmung als erteilt gilt. Der Bundeskanzler kann in der Verordnung außerdem 1. diese Zustimmung an Bedingungen knüpfen,

die den im ersten Satz angeführten Zielen entsprechen, und 2. bestimmen, daß ihm Besetzungen bestimmter Arten von Planstellen, für die die Zustimmung als erteilt gilt, mitzuteilen sind.

Ernennungserfordernisse

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind 1. die österreichische Staatsbürgerschaft,

2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind,

und 4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.

(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die §§ 143, 146 und 161 und durch die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz geregelt.

(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

(4) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z. 4 und die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles desselben können im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht,

nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen ist.

(5) Eine Nachsicht von den Ernennungserfordernissen der abgeschlossenen Hochschulbildung,

der abgeschlossenen Ausbildung an einer Akademie und der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule bedarf der Zustimmung der Bundesregierung auf Antrag des zuständigen Bundesministers nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.

(6) Eine gemäß Abs. 4 oder 5 erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.

Ernennungsbescheid

§ 5. (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle,

der Amtstitel des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.

(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig,

wird die Ernennung abweichend vom Abs. 1

mit dem Tag der Zustellung wirksam.

Begründung des Dienstverhältnisses

§ 6. (1) Durch die Ernennung einer Person,

die...

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