Zusammenfassung
302. Bundesgesetz: Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ? LDG 1984
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Auszug
Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ? LDG 1984)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Abschnitt ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volks-,Haupt- und Sonderschulen, für Polytechnische Lehrgänge und für Berufsschulen (einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufsschulen) sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Art. 14 Abs. 2 B-VG), anzuwenden.§ 2. Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs-und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden,die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäßArt. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS Ernennung Begriff§ 3. Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.Ernennungserfordernisse§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind 1. die österreichische Staatsbürgerschaft,2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und 4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.(2) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 kann ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und die Ernennung im Interesse des Schulwesens gelegen ist.(3) Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Personen, deren Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem anderenöffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis begründet werden soll.(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.(5) Voraussetzung für die Ernennung zum Landeslehrer ist eine Bewerbung.(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, und auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.Ernennungsbescheid§ 5. (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle,der Amtstitel des Landeslehrers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Ferner ist dem Ernennungsbescheid anläßlich der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein Hinweis über die Mitwirkung bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages und der Ruhegenußvordienstzeiten beizugeben.(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Landeslehrer spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Landeslehrer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.Beginn des Dienstverhältnisses§ 6. (1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides,sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist, frühestens jedoch — soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist — mit dem Tag des Dienstantrittes.(2) Wird der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung angetreten, tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.(3) Im Falle der Ernennung durch Übernahme aus dem vertraglichen Landeslehrerdienstverhältnis zum gleichen Land oder unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land beginnt das Dienstverhältnis mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.(4) Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Schultag des Monats angetreten wird.Angelobung§ 7. Der Landeslehrer hat binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde."Ernennung im Dienstverhältnis§ 8. (1) Die Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig,wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefü...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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