Zusammenfassung
280. Bundesgesetz: Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Bundesgesetz vom 18. Juni 1980 über das Dienstrecht der Land- und Forstarbeiter des Bundes (Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. ABSCHNITT Geltungsbereich§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Land-und Forstarbeiter des Bundes, ausgenommen die ständig bei der Verwaltung der Bundesgärten verwendeten Arbeiter, anzuwenden.(2) Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes gegen Entgelt verrichten und nicht vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.§ 2. (1) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige,von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen,ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land-und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen.In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein-und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen,das Halten von Nutztieren zur Zucht,Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei.(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse,Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachteten Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt, in einem Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig.2. ABSCHNITT Dienstvertrag Abschluß des Dienstvertrages§ 3. Der Abschluß des Dienstvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden.Dienstschein§ 4. (1) Wird der Dienstvertrag mündlich abgeschlossen,so ist dem Dienstnehmer auf Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein)über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszufolgen. Der Dienstschein ist vom Dienstgeber zu unterfertigen.(2) Dienstscheine sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.Inhalt des Dienstvertrages§ 5. (1) Art und Ausmaß der Dienstleistung sowie des hiefür gebührenden Entgeltes sind durch Vereinbarung zu bestimmen. In Ermangelung einer solchen sind den Umständen angemessene Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.(2) Zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören der Barlohn und die Naturalbezüge. Als Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kost,Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.Dauer des Dienstvertrages§ 6. (1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossen werden:1. Auf bestimmte Zeit,2. auf unbestimmte Zeit.(2) Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertrag abgeschlossen worden ist.(3) Wird der Dienstnehmer nach Ablauf der Vertragsdauer weiterbeschäftigt, so entsteht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zum Abschluß eines neuen Dienstvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter.Probedienstverhältnis§ 7. (1) Ein Probedienstverhältnis darf längstens auf die Dauer eines Monates eingegangen werden; es kann inner...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links