Zusammenfassung
519. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das LDG 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 873/1992, wird wie folgt geändert:1.  Im § 8 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „dreier Monate" durch den Ausdruck „von sechs Monaten" ersetzt.2.  An die Stelle des § 10 Abs. 4 treten folgende Abs. 4   und   5;   der   bisherige   Abs. 5   erhält   die Bezeichnung Abs. 6:„(4) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn 1.  die Schuld des Landeslehrers gering ist,2.  die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und 3.  keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.(5) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen."3.  Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:„(8) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 7 ist während einer (vorläufigen)1.  Suspendierung gemäß ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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