Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1993), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bezügegesetz, das Richterdienstgesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden

Zusammenfassung


16. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1993, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Auslandseinsatzzulagengesetzes, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bezügegesetzes, des Richterdienstgesetzes und des Karenzurlaubsgeldgesetzes

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1993), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bezügegesetz, das Richterdienstgesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des BDG 1979

Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, wird wie folgt geändert:

1.  § 45 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 109 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631."

2.  Dem § 45 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen   würde,   deren   Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder 2.  wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen."

3.  An die Stelle des § 53 Abs. 1 treten folgende Bestimmungen:

„(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.

(1 a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(1 b) Der Leiter der Dienststelle kann aus 1.  in   der  Person,   auf  die  sich   die   amtliche Tätigkeit bezieht, oder 2.  in der amtlichen Tätigkeit selbst gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1 a eine Meldepflicht verfügen."

4.  Im § 64 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)" § 64 Abs. 2 wird aufgehoben.

5. § 68 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem § 68 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In den ersten sechs Monaten des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen."

6. Dem § 94 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate."

7.  § 94 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird — sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist — gehemmt 1.  für die Dauer eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

2.  für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung  eines   Strafverfahrens   und   dem Einlangen  einer  diesbezüglichen  Mitteilung bei der Dienstbehörde und 3.  für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige durch die Dienstbehörde und dem Einlangen der Mitteilung a)  des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder b)  der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde."

(3) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

1.  für   den   Zeitraum   ab   Antragstellung   der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung   bis    zur   Entscheidung   durch   das zuständige Organ der Personalvertretung,

2.  für   die   Dauer   eines   Verfahrens   vor   der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.

Im Verfahren vor der Disziplinarkommission in der Post- und Telegraphenverwaltung ist Z 1 anzuwenden."

8.  Im § 95 Abs. 2 werden ersetzt:

a)  der Klammerausdruck „(Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde)" durch den Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates)",

b)  der Klammerausdruck „(die Verwaltungsbehörde)" dur...

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