Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende (Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende ? DZ-V)

Bundesgesetzblatt, 16 Dezember 1988 (Nr. 678/1988)

Verordnung (V)

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Zusammenfassung


678. Verordnung: Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende ? DZ-V

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende (Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende ? DZ-V)

Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 — ZDG, BGBl. Nr. 679, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

Dienstplan und Diensterfo1gsnachweis Dienstplan

§ 1. (1) Beginn und Ende der dienstlichen Inanspruchnahme des Zivildienstleistenden sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch einen Dienstplan festzulegen. Dieser hat die in den Formblättern Anlagen 1 (Normaldienstplan) und 2 (Turnusdienstplan)

vorgesehenen Angaben aufzuweisen.

(2) Durch einen Normaldienstplan wird jene Dienstzeit geregelt, die während eines mehrwöchigen ...

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