Zusammenfassung
678. Verordnung: Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende ? DZ-V
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende (Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende ? DZ-V)
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 — ZDG, BGBl. Nr. 679, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
Dienstplan und Diensterfo1gsnachweis Dienstplan§ 1. (1) Beginn und Ende der dienstlichen Inanspruchnahme des Zivildienstleistenden sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch einen Dienstplan festzulegen. Dieser hat die in den Formblättern Anlagen 1 (Normaldienstplan) und 2 (Turnusdienstplan)vorgesehenen Angaben aufzuweisen.(2) Durch einen Normaldienstplan wird jene Dienstzeit geregelt, die während eines mehrwöchigen ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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