Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 14. Juli 1961, betreffend die Prüfung für den Dienstzweig ?Offiziere des technischen Dienstes".

Zusammenfassung


204. Verordnung: Prüfung für den Dienstzweig "Offiziere des technischen Dienstes".

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 14. Juli 1961, betreffend die Prüfung für den Dienstzweig ?Offiziere des technischen Dienstes".

Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt verordnet:

§ 1. (1) Die Prüfung für den Dienstzweig „Offiziere des technischen Dienstes" der Dienstzweigeordnung für Heeresangehörige (Anlage zur Heeres-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 234/

1960) ist schriftlich...

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