Bundesgesetz vom 19. Mai 1949 über Änderungen auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Umsatzsteuer (Steueränderungsgesetz 1949).

Zusammenfassung


132. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1949.

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz vom 19. Mai 1949 über Änderungen auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Umsatzsteuer (Steueränderungsgesetz 1949).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT A.

Einkommensteuer.

Artikel I.

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Einkommensteuernovelle 1947 vom 3. Juli 1947,

B, G. Bl. Nr. 127, und in der Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Juni 1948, B. G. Bl. Nr. 127,

wird in nachstehender Weise geändert:

1. § 2, Abs. (5), hat zu lauten:

„(5) Bei buchführenden Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist und die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ordnungsmäßig führen, ist der Gewinn aus Land-

und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei Ermittlung des Einkommens für das Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den regelmäßig Abschlüsse gemacht werden."

2. Nach § 6 wird folgende Bestimmung als

§ 6a eingefügt:

„§ 6 a. Kurzlebige Wirtschaftsgüter.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können, wenn der Wert für das einzelne...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen