Bundesgesetz vom 31. März 1950 über Änderungen auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Umsatzsteuer (Steueränderungsgesetz 1950).

Zusammenfassung


101. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1950.

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Auszug


Bundesgesetz vom 31. März 1950 über Änderungen auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Umsatzsteuer (Steueränderungsgesetz 1950).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt A.

Einkommensteuer.

Artikel I.

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1949 vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 132, und des Steuerermäßigungsgesetzes 1949 vom 16. Dezember 1949,

BGBl. Nr. 17/1950, wird in nachstehender Weise geändert:

1. Im § 10 Abs. 2 Z. 3 tritt im ersten Satz an die Stelle des Betrages von 1200 der Betrag von 2000.

2. Im § 32 Abs. 2 Z. 2 lit. c und im § 39

Abs. 2 Z. 2 lit. c treten an die Stelle der Worte

„das 50. Lebensjahr" die Worte „das 45. Lebensjahr".

3. Im § 40 hat Abs. 1 zu lauten:

„(1) Erhält der Dienstnehmer neben dem laufenden Dienstbezug aus demselben Dienstverhältnis sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

(zum Beispiel Tantiemen, Gratifikationen usw.), so betragt die Lohnsteuer von den sonstigen Bezügen Nach Abs. 1 wird als neuer Absatz eingefügt:

„(2) Übersteigen die sonstigen Bezüge (Abs. 1)

den Betrag von 1000 S, so sind die im Abs. 1

angegebenen Steuersätze so anzuwenden, daß

die Beträge bis 1000 S den niedrigeren, die Mehrbeträge über 1000 S den höheren Steuersätzen unterworfen werden."

Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

4. Nach § 42 werden folgende Bestimmungen als §§ 42 a und 42 b eingefügt:

„Jahresausgleich.

§ 42 a. (1) Arbeitnehmer können die Durchführung eines Jahresausgleic...

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