Zusammenfassung
101. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1950.
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Auszug
Bundesgesetz vom 31. März 1950 über Änderungen auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Umsatzsteuer (Steueränderungsgesetz 1950).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt A.Einkommensteuer.Artikel I.Das Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1949 vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 132, und des Steuerermäßigungsgesetzes 1949 vom 16. Dezember 1949,BGBl. Nr. 17/1950, wird in nachstehender Weise geändert:1. Im § 10 Abs. 2 Z. 3 tritt im ersten Satz an die Stelle des Betrages von 1200 der Betrag von 2000.2. Im § 32 Abs. 2 Z. 2 lit. c und im § 39Abs. 2 Z. 2 lit. c treten an die Stelle der Worte„das 50. Lebensjahr" die Worte „das 45. Lebensjahr".3. Im § 40 hat Abs. 1 zu lauten:„(1) Erhält der Dienstnehmer neben dem laufenden Dienstbezug aus demselben Dienstverhältnis sonstige, insbesondere einmalige Bezüge(zum Beispiel Tantiemen, Gratifikationen usw.), so betragt die Lohnsteuer von den sonstigen Bezügen Nach Abs. 1 wird als neuer Absatz eingefügt:„(2) Übersteigen die sonstigen Bezüge (Abs. 1)den Betrag von 1000 S, so sind die im Abs. 1angegebenen Steuersätze so anzuwenden, daßdie Beträge bis 1000 S den niedrigeren, die Mehrbeträge über 1000 S den höheren Steuersätzen unterworfen werden."Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.4. Nach § 42 werden folgende Bestimmungen als §§ 42 a und 42 b eingefügt:„Jahresausgleich.§ 42 a. (1) Arbeitnehmer können die Durchführung eines Jahresausgleic...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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