Bundesgesetz vom 20. Juli 3951, über Änderungen auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Umsatzsteuer (Steueränderungsgesetz 1951).

Zusammenfassung


191. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1951.

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Auszug


Bundesgesetz vom 20. Juli 3951, über Änderungen auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Umsatzsteuer (Steueränderungsgesetz 1951).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT A.

Einkommensteuer.

Artikel I.

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1950 vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 101, und des 2.. Steueränderungsgesetzes 1950 vom 6. Dezember 1950,

BGBl. Nr. 5/1951, wird in nachstehender Weise geändert:

1. Im § 3 Z. 9 hat der letzte Satz zu lauten:

„Werden bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Jubiläumsgeschenke die vorstehend genannten Höchstbeträge

überschritten, so ist nur der übersteigende Betrag einkommensteuerpflichtig; wird die Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben

(Lohnsteuer), so ist § 40 Abs. 3 nicht anzuwenden,

wird die Einkommensteuer veranlagt,

so zählt der steuerpflichtige Teil zu den außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34;"

2. Im § 10 Abs. 1 wird nach Z. 1 als Z. 2 eingefügt:

„2. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-,

Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Pflichtversicherung bei den Zuschußkassen nach

§ 122 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1947, und zur Pflichtversicherung in der zusätzlichen Invalidenversicherung gemäß § S des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 196, weiters Pensions(Provisions)beiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht;"

3. Im § 10 Abs. 1 erhält die bisherige Z. 2 die Bezeichnung Z. 3 und hat zu lauten:

„3. Beiträge und Versicherungsprämien zu Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten-

und Invalidenversicherungen, zu Versicherungen auf den Lebens- oder Todesfall und zu Witwen-,

Waisen-, Verso...

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